Satzung
Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz
im Kreis Gütersloh e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis Gütersloh e.V.“ und hat seinen Sitz in Gütersloh.
Er wurde am 13. September 1973 gegründet und am 6. Februar 1974 unter der Nr. 499 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gemeinschaft
1. Zwecke der Gemeinschaft sind die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts und des Charakters der heimischen Landschaft, die Reinhaltung von Luft, Wasser und Boden, die Bewahrung von Kultur- und Baudenkmälern, die Information der Öffentlichkeit über Umwelt-probleme und Beiträge zur Umwelterziehung z.B. durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder (Waldkindergarten).
2. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in 1. Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Gemeinschaft kann jeder Mensch werden, der den Bestrebungen der Umweltschutzgemeinschaft zu dienen bemüht ist. Vereine und andere Institutionen oder Organisationen können als korporative Mitglieder beitreten. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des folgenden Monats, in dem die Aufnahme getätigt wurde. Die Aufnahme als Einzelmitglied kann frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgen.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Es besteht kein Erstattungsanspruch auf in dem Jahr bezahlte Beträge.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a. Wegen groben Verstoßes gegen die Ziele der Gemeinschaft oder wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins.
b. Wenn sich das Mitglied ohne Angabe triftiger Gründe 3 Monate nach erfolgter Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand befindet. Der Ausschuss erfolgt nach Klärung des Falles durch den Vorstand ohne Ansprüche des Mitglieds an die Gemeinschaft und enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird in der Jahreshaupt-versammlung festgelegt, nachdem der Vorstand der Versammlung entsprechende Vorschläge unterbreitet hat. Der Beitrag ist als Mindestbeitrag anzusehen.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- drei oder mehr (gleichberechtigten) geschäfts-führenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der jeweilige/n Leiter/in des GNU-Büros,
- dem/der Koordinator/in für den Waldkinder-garten,
- je zwei Delegierten der örtlichen Arbeitskreise und der ortsunabhängigen Facharbeitskreise.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Jahre durch einfache Mehrheit gewählt. Jeweils zwei der geschäftsführenden Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
§ 6 Kassenführung
Der/die Kassierer/in ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zahlungszweck und Zahltag ersichtlich sein. Zahlungsberechtigt für die Vereinskosten ist jede/r einzelne Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in.
Die Jahresrechnung ist von zwei aus den Reihen der Mitglieder gewählten Kassenprüfern/innen zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung bekannt zu geben. Über den Kassenstand ist auf den Vorstandssitzungen laufend zu berichten.
§ 7 Versammlungen
1. Jahreshauptversammlung: Zu dieser ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder einzuladen. Sie findet jährlich statt. Die Vorsitzenden geben einen Rechenschaftsbericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr geleistete Arbeit.
2. Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder statt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Jedes natürliche Mitglied oder korporative Mitglied hat eine Stimme.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
1. Eine Änderung der Satzung der Gemeinschaft kann nur auf der Jahreshauptversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist ein 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Bankvermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an „Greenpeace Deutschland e.V.“, Hohe Brücke 1, 20450 Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Grundvermögen des Vereins fällt an die „Stiftung für die Natur Ravensberg“, Stift Quernheim, 32278 Kirchlengern, die die Gründstücke weiter für Naturschutzzwecke nutzt.
Sach- und Geldvermögen, das für den Wald-kindergarten bestimmt oder zweckgebunden angenommen worden ist, fällt an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
Stand: Januar 2002
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