Stellungnahme zu einer Abgrabungserweiterung

Als Träger öffentlicher Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz wurde die GNU aufgefordert, zu einem Antrag Stellung zu nehmen, der zum Ziel hat, eine bereits bestehende  Sandabgrabung zu erweitern und dafür einen Bach zu verlegen. Zu diesem Antrag hat die GNU im Juli 2007 wie folgt Stellung genommen:

Auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie vom 28.2.2007 ergeben sich für uns folgende Einwände und Bedenken gegen den Antrag:

Der Antrag ist unvereinbar mit den Festsetzungen eines BSLE im Regionalplan (GEP) und eines Landschaftsschutzgebietes im Landschaftsplan Halle-Steinhagen von 2004.
Von diesem Landschaftsschutzgebiet soll eine Fläche westlich des R...baches für die Nassabgrabung in Anspruch genommen werden. Zwar handelt es sich dabei um einen ökologisch weniger wertvollen Acker. Dennoch gilt für diese Fläche das Verbot des Landschaftsplanes Abgrabungen vorzunehmen (Ziffer 2.1.0.3.9).

Hinzu kommt, dass nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, Az. 20 A 1612/04, vom 24.5.2006 ein solcher Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet, wie ihn ... beantragt, "nicht verwirklicht und damit behördlich nicht zugelassen werden" darf. (Rand-Nr. 38)
Denn ein "Landschaftsschutzgebiet ist ein Mittel für den flächenhaften Schutz der Landschaft. Unter Bedingungen der heutigen Kulturlandschaft ... ist es praktisch unvermeidlich, dass innerhalb eines größeren, als Ganzes als schutzwürdig einzustufenden Landschaftsraumes neben den für den Naturschutz und die Landschaftspflege unmittelbar wichtigen Flächen auch Einsprengsel und Randflächen zu finden sind, die für sich genommen als weniger oder überhaupt nicht (mehr) schutzwürdig zu betrachten sind. Die Unterstellung auch solcher Flächen unter den Landschaftsschutz rechtfertigt sich aus ihrer Bedeutung für den Schutz derjenigen Flächen, die auch für sich schutzwürdig sind. ... Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der Landschaft unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes." (OVG-Urteil, Rand-Nr. 50)

Der Antrag ist auch unvereinbar mit den Festlegungen des Regionalplans (GEP) von 2004. Dort wird zwar die geplante Erweiterung der Abgrabungsfläche nach Westen bis zum R...bach zugelassen. Das Gebiet westlich des R...baches ist jedoch lediglich als Teil einer Reservefläche ausgewiesen, die erst in 25 Jahren, also ab 2029 in Angriff genommen werden darf.
Die im Regionalplan (GEP )ausgewiesenen möglichen Abbaugebiete für Kies und Sand berücksichtigen den voraussichtlichen Bedarf in den nächsten 25 Jahren unter ausdrücklicher Einbeziehung des Bedarfs für die geplante A 33. Er beruht u. a. auf den Angaben der Bundesverbände der betroffen Industriezweige und ist nach Auffassung der Naturschutzverbände deutlich überdimensioniert. Mit dieser Darstellung sollte nicht nur sichergestellt werden, dass in den nächsten Jahrzehnten reichlich Bodenschätze abgebaut werden können, sondern auch, dass danach noch solche Bodenschätze zur Verfügung stehen. Eine als Reservegebiet ausgewiesene Fläche könnte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einer entsprechenden Änderung des GEP eine andere, für die Sand- und Kiesgewinnung in den nächsten 25 Jahren vorgesehene Fläche in eine Reservefläche umgewandelt würde. Wenn bereits jetzt auf Reservegebiete zugegriffen wird, werden Einzelinteressen auf Kosten kommender Generationen über das Allgemeininteresse gestellt.
Der Kreistag hat bei der Verabschiedung des Landschaftsplans mit gutem Grund den R...bach als westliche Grenze des Abgrabungsgebietes festgelegt. Darüber kann sich die Genehmigungsbehörde u.E. nicht einfach hinwegsetzen.

Nach dem Antrag soll eine Kompensationsfläche beseitigt werden, die vor ca. 20 Jahren für Umweltschäden durch den Straßenbau eingerichtet worden ist. Diese Fläche ist zudem nach dem Landschaftsplan Halle-Steinhagen Teil des NSG. Sie hat sich zu einer Hochstaudenflur mit reichhaltiger Vegetation entwickelt. Von den 104 nachgewiesenen Pflanzenarten stehen drei auf der Roten Liste NRW und drei auf der Vorwarnliste. Diese Kompensationsfläche dient 24 Vogelarten als Brutplatz und Nahrungsquelle, vor allem Dorngrasmücken und Goldammern, die auf der Vorwarnliste stehen. Von den Arten auf der Roten Liste wurde der Kuckuck hier nachgewiesen.
Aus Sicht des Naturschutzes ist es inakzeptabel, dass Kompensationsflächen, kaum dass sie sich soweit entwickelt haben, dass sie einen ökologischen Ausgleich für entstandene Schäden leisten können, wieder beseitigt und durch andere Ausgleichsflächen ersetzt werden, die dann erst am Anfang einer naturnahen Entwicklung stehen und auf Jahrzehnte nicht jenen Beitrag zum Naturhaushalt leisten können, der verloren gegangen ist.

Auf dem Acker, der im Anschluss an die Kompensationsfläche abgegraben werden soll, brüten Kibitze und Feldlerchen, die auf der Roten Liste bzw. auf der Vorwarnliste stehen.
Da der Kibitz standorttreu ist, würde er durch den Sandabbau seinen Brutplatz verlieren. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Prüfung unter Bezugnahme auf die Regelung der EU-Vogelschutzrichtlinie. Es kommt hier zu einem Verlust des Brutplatzes, der auch nicht durch die Bereitstellung anderer Flächen wiedergutgemacht werden kann. In so fern und nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen die für die dauerhafte Zerstörung von Nestern geltenden Regelungen der VSchRL beachtet werden (öffentliches Wohl, Alternativendiskussion). Bisher ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde diese Problematik überhaupt bewusst ist. Daher wird vorgeschlagen die artenschutzrechtlichen Belange nacharbeiten zu lassen und nochmals zur Stellungnahme vorzulegen.

Insgesamt sind von der Planung 11 seltene Vogelarten betroffen, darunter 5, die auf der Roten Liste stehen:
Kiebitz und Kuckuck als Brutvögel,
Rauchschwalbe, Uferschwalbe und Wespenbussard als Nahrungsgäste.
6 Arten stehen auf der Vorwarnliste:
Feldlerche, Dorngrasmücke, Goldammer und Baumpieper als Brutvögel,
Mauersegler und Mehlschwalbe als Nahrungsgäste.
Außerdem sind die betroffenen Flächen ein potentielles Brutgebiet des Neuntöters (Brutnachweis durch Herrn Bader).

Auch für die eben genannten Brutvögel sind die artenschutzrechtlichen Fragestellungen im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie nachzuarbeiten.

Von den betroffenen Faltern ist der Schachbrettfalter besonders zu erwähnen, der in der Westfälischen Bucht als stark gefährdet gilt. Er würde durch die geplante Abgrabung einen Teil seines Lebensraumes verlieren.

Durch diese wie durch jede andere Abgrabung geht fruchtbarer Boden unwiederbringlich verloren, was angesichts des - trotz gegenteiliger Absichtserklärungen - unvermindert anhaltenden Freiflächenverlustes besonders zu bedauern ist.

Aus diesen Gründen lehnen wir die beantragte Erweiterung der Nassentsandung ab.


Für den Fall, dass wider Erwarten Regionalplan und Landschaftsplan geändert werden und die beantragte Abgrabung genehmigt wird, nehmen wir zu der vorliegenden Planung und zu den Kompensationsmaßnahmen wie folgt Stellung:

Der Verlegung des R...bachs in sein altes Bachbett können wir zustimmen, wenn damit die ökologische Qualität des Baches so weit verbessert wird, dass sie dem guten Zustand der EU-Wasser-Rahmenrichtlinie (WRRL) entspricht. Über die bereits vorgesehenen Maßnahmen hinaus halten wir es für erforderlich, dass die Entwicklung des Baches und des Westufers auch dadurch unterstützt wird, dass dem Bach beidseitig ein ausreichend breiter Streifen für seine natürliche Entwicklung zur Verfügung steht (Entfesselung) und die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf seiner Westseite so viel Abstand hält, dass sie sich nicht schädigend auf den Bach auswirken kann.
Falls der R...bach umgeleitet wird, sollte er samt dem Uferberecht und der östlich angrenzenden Abgrabungsfläche in das Naturschutzgebiet einbezogen werden

Zum Schutz des NSG B..., das darüber hinaus auch FFH-Gebiet und Natura 2000-Gebiet ist, halten wir es für notwendig, dass während des Abbaus zur Verbesserung des Lokalklimas und zur Staubminderung Vegetationsdecken hergestellt werden. Zudem müssen die Baufahrzeuge mit emissionsmindernden Anlagen (Katalysatoren) ausgestattet und die für Emissionen geltenden Vorschriften und Richtlinien eingehalten werden.
Außerdem sollte die Regelung, dass im Heideweiher im NSG nicht gefischt werden darf, entfristet werden.

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssten so schnell wie möglich realisiert werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden, die schon 2008 in Angriff genommen werden können:
* Renaturierung des R...baches und Rückbau von Stauwehren;
* Herstellung einer Flachwasserzone mit Steilufer im NO der jetzigen Abbaufläche  für den Erhalt der Brutkolonie der Uferschwalbe;
* Herstellung einer Wallhecke und Anlage von Sukzessionsflächen im N der geplanten Abbaufläche;
* Umwandlung des intensiven in extensives Grünland;
* Schließung der Gehölzlücken am Westufer des neuen R...baches.
Sobald wie möglich sollten kleine Stillgewässer und Trockenböschungen realisiert werden, um die Amphibien- und Libellen-Fauna zu unterstützen und sehr seltenen Pflanzenarten wie z.B. der Baldellia ranunculoides neue Lebensräume zu erschließen.
Außerdem sollten großflächige, offene, trockene Sandflächen geschaffen werden, damit sich wieder Magerrasengesellschaften einfinden können, auf denen u.a. der stark gefährdete Schachbrettfalter gedeihen kann.

Das Endgewässer sollte eine maximale Tiefe von 3 m aufweisen, wobei der Anteil der Flachwasserzonen > 50% umfassen sollte.

Außerdem halten wir es für erforderlich, dass für das Naturschutzgebiet  einschließlich der neu entstehenden Seebereiche und -ufer ein Jagdverbot ausgesprochen wird. Die derzeitige Bejagung insbesondere der Wasser- und Zugvögel im FFH-Gebiet widerspricht dessen Zielsetzung.

Wir fordern, dass der bereits bestehende See samt der geplanten Erweiterung ein reiner Naturschutzsee ohne Angelnutzung wird, da er sich dafür besonders eignet. Denn der See liegt innerhalb eines Naturschutzgebietes und falls es zu der beantragten Abgrabungserweiterung kommt, lassen die vorgesehenen und die von uns vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im geplanten Abbaubereich erwarten, dass er sich weiter so positiv entwickelt wie die Randbereiche der derzeitigen Abgrabung. See und Naturschutzgebiet liegen relativ abgelegen und sind schwer einsehbar, sodass es unwahrscheinlich ist, dass er für Freizeitaktivitäten benutzt wird. Er wäre der erste See im Kreis Gütersloh, der nur dem Naturschutz dient.